RS OGH 1989/11/7 10ObS288/89, 10ObS171/90, 10ObS221/90, 10ObS114/95, 10ObS274/98m, 10ObS282/98p, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

ASVG §175
ASVG §176
B-KUVG §90

Rechtssatz

Der "direkte Weg" wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 288/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 288/89
    Veröff: SZ 62/170 = SSV-NF 3/132
  • 10 ObS 171/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 171/90
    nur: Der "direkte Weg" wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein. (T1)
    nur: Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert. (T2)
    Veröff: SSV-NF 4/67
  • 10 ObS 221/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 221/90
    nur T1; nur T2
  • 10 ObS 114/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 114/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen. (T3)
    Veröff: SZ 68/214
  • 10 ObS 274/98m
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 274/98m
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 282/98p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 282/98p
    Beis wie T3
  • 10 ObS 175/99d
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 175/99d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 175 Abs 2 Z 5 ASVG. (T4)
    Beisatz: Der Weg zum Ankauf eines für die berufliche Tätigkeit bestimmten Buches in der Freizeit ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn dazu eine Fahrt in eine weiter entfernte Stadt unternommen wird, obwohl im Bereich des Wohnortes eine Buchhandlung zur Verfügung steht, über die das Buch (allenfalls nach Vorbestellung) bezogen werden kann. (T5)
  • 10 ObS 46/01i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 46/01i
    Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6)
  • 10 ObS 130/02v
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 130/02v
    Auch; nur T1; Beisatz: Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. (T7)
  • 10 ObS 5/05s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 5/05s
  • 10 ObS 37/05x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 37/05x
    Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T8)
  • 10 ObS 169/12v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 169/12v
    Beisatz: Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt. (T9)
    Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf den Weg während der Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Versicherten und zurück anzuwenden, ist doch ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich. (T10)
    Veröff: SZ 2013/31
  • 10 ObS 162/13s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 162/13s
    Beis wie T6 nur: Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. (T11)
    Beisatz: Auch durch einen längeren Weg wird der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht unterbrochen, wenn durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels (hier: PKW) eine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges in zeitlicher Hinsicht gegenüber der sonst gewählten Fortbewegung (hier: Fußweg oder Fahrrad) eintritt. (T12)
  • 10 ObS 10/14i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 10/14i
    Vgl; Beis wie T8
  • 10 ObS 45/14m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 45/14m
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 ObS 93/16y
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 93/16y
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 10 ObS 133/16f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 133/16f
    Auch; Beisatz: Hier: Zu § 90 B?KUVG. (T13)
  • 10 ObS 128/16w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 10 ObS 128/16w
    Auch; Beisatz: Auch bei Teilnahme eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr an einer vom Versicherungsschutz erfassten Übung stehen Unfälle auf Wegen zu oder von einer Übung unter Unfallversicherungsschutz, deren Ausgangs- bzw Endpunkt der Wohnort ist. Der Schutz auf dem Weg von einem „dritten Ort“ zu einer Übung ist dann nicht ausgeschlossen, wenn für den Aufenthalt an diesem Ort Gründe bestehen, die mit der versicherten Tätigkeit (Ausübung der im Rahmen der Übung obliegenden Pflichten) in einem inneren Zusammenhang stehen, so zB dann, wenn die Übung von diesem anderen Ort aus leichter und gefahrloser erreicht werden kann oder wenn ein Feuerwehrmitglied außerplanmäßig von einem zufälligen Aufenthaltsort zur Übung gerufen wird. (T14)
  • 10 ObS 167/16f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 167/16f
    Beis wie T8; Beis wie T9
  • 10 ObS 49/18f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 49/18f
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 8/21f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 8/21f
    Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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