Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Einer Stattgebung des Antrages steht der Umstand nicht entgegen, daß ein Miteigentümer im Verfahren weder auf Seite der Antragsteller noch auf Seite der Antragsgegner als Partei auftrat, wenn ihm Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083137Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0050OB00092_8900000_002