RS OGH 1989/11/7 5Ob92/89

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z2

Rechtssatz

Einer Stattgebung des Antrages steht der Umstand nicht entgegen, daß ein Miteigentümer im Verfahren weder auf Seite der Antragsteller noch auf Seite der Antragsgegner als Partei auftrat, wenn ihm Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren gegeben war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083137

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0050OB00092_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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