RS OGH 1989/11/7 10ObS335/89, 10ObS100/92, 10ObS91/92, 10ObS22/93, 10ObS118/95, 10ObS402/98k, 10ObS5

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

ASVG §255 Abs3 A

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, sämtliche Leiden des Versicherten im einzelnen festzustellen. Feststellungen sind nur insoweit erforderlich, als durch diese Leiden die Fähigkeit zur Ausübung einer Berufstätigkeit eingeschränkt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084404

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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