Norm
ASVG §255 Abs3 ARechtssatz
Es ist nicht notwendig, sämtliche Leiden des Versicherten im einzelnen festzustellen. Feststellungen sind nur insoweit erforderlich, als durch diese Leiden die Fähigkeit zur Ausübung einer Berufstätigkeit eingeschränkt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017