RS OGH 1989/11/7 10ObS322/89, 10ObS423/89, 10ObS130/98k

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

ASGG §86

Rechtssatz

Eine Änderung der Klage ist nach dieser Norm auch hinsichtlich des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung oder eines zurückverlegten (also späteren) Leistungsbeginnes (ohne Rücksicht auf den Stichtag) zulässig. Wenn der Klagegrund hiedurch nicht geändert wird, liegt eine Klagsänderung gar nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085956

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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