Norm
ASVG §292Rechtssatz
Daß Einkünfte aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen bei der Anrechnung anders zu behandeln wären als solche privatrechtlicher Natur, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und wäre auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085136Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00187_8900000_001