RS OGH 1989/11/7 10ObS187/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §292

Rechtssatz

Daß Einkünfte aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen bei der Anrechnung anders zu behandeln wären als solche privatrechtlicher Natur, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und wäre auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung abzulehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085136

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00187_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten