Norm
UWG §14 CRechtssatz
Der Gesellschafter einer GmbH kann schon im Hinblick auf die besondere Haftungsstruktur dieser Gesellschaftsform wegen der Unterlassung der Beendigung der wettbewerbswidrigen Werbung eines beauftragten Unternehmens grundsätzlich nicht selbst gegenüber Dritten haftbar gemacht werden. Ein derartiger Haftungsdurchgriff der Mitbewerber einer GmbH käme nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Mißbrauch der Gesellschaft durch den Einmanngesellschafter, in Betracht. (Hier: Haftung der beherrschenden (95 Prozent), maßgeblichen Einfluß ausübenden Gesellschafterin bejaht.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079478Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00103_8900000_002