Norm
WEG 1975 §4Rechtssatz
Änderungen der Nutzwerte durch Bauführungen im Sinne des § 13 WEG können zu einer Neufestsetzung der Nutzwerte durch Schlichtungsstelle oder Gericht führen. Erst dann können Ausgleichsansprüche gemäß § 4 Abs 2 WEG geltend gemacht werden, und zwar im Klageweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021