RS OGH 1989/11/7 10ObS322/89, 10ObS423/89

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

ASGG §86

Rechtssatz

In gleicher Weise wie aber eine Änderung des Begehrens durch den Versicherten zulässig ist, kann das Gericht ohne derartige Klageänderung eine von dem durch die ursprüngliche Antragstellung ausgelösten Stichtag abweichende Entscheidung fällen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085969

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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