Norm
ASGG §86Rechtssatz
In gleicher Weise wie aber eine Änderung des Begehrens durch den Versicherten zulässig ist, kann das Gericht ohne derartige Klageänderung eine von dem durch die ursprüngliche Antragstellung ausgelösten Stichtag abweichende Entscheidung fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085969Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00322_8900000_005