Norm
ZPO §528 IRechtssatz
Da es sich bei der Mutwillensstrafe um eine rein amtswegige Strafmaßnahme handelt, ist eine Antragstellung der Gegenpartei daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0044294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014