RS OGH 1989/11/7 5Ob532/89, 9ObA322/00v, 1Ob187/11y

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

ZPO §528 I

Rechtssatz

Da es sich bei der Mutwillensstrafe um eine rein amtswegige Strafmaßnahme handelt, ist eine Antragstellung der Gegenpartei daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0044294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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