Norm
MSchG §4Rechtssatz
Gegenüber dem legitimen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber versagt die Möglichkeit des Ausweichens auf Ersatzbezeichnungen; jeder Mitbewerber hat das Recht, eine Warengattung unter sämtlichen allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen anzubieten und damit auch jene Verkehrskreise anzusprechen, die vielleicht nur jene Bezeichnung kennen, die ein Mitbewerber für sich zu monopolisieren sucht. Der gegenteilige Standpunkt hätte zur Folge, daß mehrere gleichbedeutende Gattungsbezeichnungen jeweils einzelnen Markeninhabern zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesen werden könnten und für die weiteren Mitbewerber keine Ausweichmöglichkeiten mehr bestünden. - "Kombucha"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066480Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00138_8900000_001