Norm
UWG §14 CRechtssatz
Auch der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet grundsätzlich nur für Verstöße gegen die GewO, nicht für solche nach dem UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079504Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009