RS OGH 1989/11/7 4Ob103/89, 4Ob236/02p, 4Ob203/05i, 4Ob137/06k, 4Ob139/09h

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

UWG §14 C

Rechtssatz

Auch der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet grundsätzlich nur für Verstöße gegen die GewO, nicht für solche nach dem UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 103/89
  • 4 Ob 236/02p
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 236/02p
    Auch; Beisatz: Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen. (T1)
  • 4 Ob 203/05i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 203/05i
    Auch; Beisatz: Die Funktion des Fahrschulleiters nach § 113 KFG ist jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 GewO vergleichbar. Er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ebenso verantwortlich, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Der Grundsatz, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für Wettbewerbsverstöße haftet, an denen er nicht beteiligt ist, gilt auch für den Fahrschulleiter. (T2)
  • 4 Ob 137/06k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 137/06k
    Beisatz: Ein Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Inhaber des Unternehmens; schon aus diesem Grund kann ihn die Unternehmerhaftung des § 18 UWG nicht treffen. Seine Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft ist nur dann zu bejahen, wenn er sie selbst begangen hat, wenn er daran beteiligt war oder wenn er - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T3); Beisatz: Hier keine Haftung für Angebot von Dienstleistungen im Internet, die von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sind. (T4)
  • 4 Ob 139/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 139/09h
    Auch; Beisatz: Mangels eigener Beteiligung des Zweitbeklagten an den Verstößen der Erstbeklagten oder eines faktisch bestimmenden Einflusses des Zweitbeklagten auf die Geschäfte der Erstbeklagten fehlt die Grundlage für eine allgemeine Haftung des Zweitbeklagten als (bloß) gewerberechtlicher Geschäftsführer für im Betrieb der Erstbeklagten begangene Lauterkeitsverstöße. (T5); Beisatz: Nimmt der gewerberechtliche Geschäftsführer den in § 39 Abs 2 GewO umschriebenen Verantwortungsbereich in Bezug auf gewerberechtliche Vorschriften nicht (oder nicht ausreichend) wahr, so haftet (auch) er für einen Verstoß, weil er trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079504

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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