Norm
GSVG §149Rechtssatz
Ebenso wie der Pensionist nicht verpflichtet ist, neben seinem Pensionseinkommen danach zu trachten, sich andere Einkommensquellen zu erschließen, kann er in seinen wirtschaftlichen Dispositionen, so lange kein Rechtsmißbrauch vorliegt, nicht dahin eingeengt werden, Aufwendungen zur Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle zu unterlassen, denn durch dabei entstehende Verluste kann der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionist neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, jedenfalls nicht erhöht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086580Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00263_8900000_001