RS OGH 1989/11/7 10ObS263/89, 10ObS140/90

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Norm

GSVG §149

Rechtssatz

Ebenso wie der Pensionist nicht verpflichtet ist, neben seinem Pensionseinkommen danach zu trachten, sich andere Einkommensquellen zu erschließen, kann er in seinen wirtschaftlichen Dispositionen, so lange kein Rechtsmißbrauch vorliegt, nicht dahin eingeengt werden, Aufwendungen zur Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle zu unterlassen, denn durch dabei entstehende Verluste kann der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionist neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, jedenfalls nicht erhöht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086580

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00263_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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