RS OGH 1989/11/8 9ObA305/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

VBG §8a

Rechtssatz

Für die Frage der Berechnung der Sonderzahlungen ist die arbeitszeitrechtliche Gestaltung des von den Dienstnehmern regelmäßig in erheblichem Umfang zu verrichtenden Bereitschaftsdienstes ohne Bedeutung. Auch wenn eine durch das Arbeitsinspektorat genehmigte Regelung nach § 5 Abs 2 AZG nicht vorläge, sondern die Bereitschaftszeiten als Überstunden abzugelten wären (§ 7 Abs 1 und 3 AZG), wäre das dafür gebührende Überstundenentgelt nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einzubeziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081489

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00305_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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