Norm
Stmk B?DBR §213 Abs1Rechtssatz
Unter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne des VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. Es wird vielmehr der Hauptbezug (seit der Einführung des § 8a VBG unter Zuzählung bestimmter dazugehörender Zulagen) den übrigen Entlohnungen und Nebengebühren an die Seite gestellt (JBl 1955,291 = Arb 6139; EvBl 1972/203 = Arb 8970).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022