Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers (hier: im Unfallverhütungsdienst tätiger Angestellter eines Sozialversicherungsträgers, der dreimal wöchentlich Außendiensttätigkeiten zu verrichten hat), dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten sind in diesem Fall mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag abzugelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018