RS OGH 1989/11/8 9ObA281/89, 8ObA273/98z, 9ObA34/10f, 9ObA47/11v, 9ObA8/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1152 B
AZG §10
DO.A §73 Abs4

Rechtssatz

Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers (hier: im Unfallverhütungsdienst tätiger Angestellter eines Sozialversicherungsträgers, der dreimal wöchentlich Außendiensttätigkeiten zu verrichten hat), dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten sind in diesem Fall mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag abzugelten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 281/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 281/89
    Veröff: RdW 1990,53 = Arb 10829 = ZAS 1992/14 S 124; hiezu J Winkler ZAS 1992/14 S 116
  • 8 ObA 273/98z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
    nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten. (T1); Beisatz: Hier: AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46. (T2); Veröff: SZ 72/71
  • 9 ObA 34/10f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 34/10f
    nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten sind in diesem Fall mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag abzugelten. (T3); Beisatz: Hier: Reisezeiten zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung. (Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden). (T4)
  • 9 ObA 47/11v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 47/11v
    Auch; nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten. (T5)
    Veröff: SZ 2012/53
  • 9 ObA 8/18v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 8/18v
    Auch; Beisatz: Hier: Fahrzeiten von Außendienstmitarbeitern zwischen Wohnort und erstem/letztem Kunden mit Firmenfahrzeug und Streckenvorgabe als Arbeitszeit. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten