Norm
StPO §271 Abs4Rechtssatz
Nach § 271 Abs 4 StPO ist die Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben (".... ist sie stets zu verfügen ...."), wenn dies eine Partei rechtzeitig verlangt und die hiefür voraussichtlich erforderlichen Kosten erlegt worden sind; und zwar ungeachtet der beabsichtigten Unterstützung der Protokollführung durch Verwendung eines Tonaufnahmegerätes gemäß § 271 Abs 5 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099077Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_0140OS00157_8900000_001