Norm
StGB §82Rechtssatz
Die beiden im § 82 Abs 1 und Abs 2 StGB angeführten selbständigen Deliktsfälle setzen ein Handeln des Täters mit zumindest bedingtem, auf Herbeiführung einer konkreten Lebensgefährdung des Tatopfers gerichteten Vorsatz voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092300Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_0140OS00105_8900000_004