RS OGH 1989/11/8 9ObA253/89, 3Ob53/13k

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

ASGG §61

Rechtssatz

Vollstreckbar sind nach herrschender Ansicht nur Leistungsurteile (und Kostenaussprüche), weil nur diese vollstreckt werden können. Der Eintritt der rechtsgestaltenden Wirkung von Rechtsgestaltungsurteilen ist an den Eintritt der formellen Rechtskraft gebunden; die Wirkung tritt ein, wenn das stattgebende Rechtsgestaltungsurteil gegenüber allen Parteien formell rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 253/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 253/89
    Veröff: SZ 62/171 = EvBl 1990/38 S 185 = RdW 1990,52 = WBl 1990,111
  • 3 Ob 53/13k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 53/13k
    Auch; Beisatz: Das in einem Prüfungsprozess ergangene Urteil mit seinem Feststellungsausspruch ist kein Exekutionstitel. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085759

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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