RS OGH 1989/11/8 9ObA239/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

ASGG §63 Abs2

Rechtssatz

Hebt das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz deshalb auf, weil es noch im erheblichen Umfange ergänzungsbedürftig ist und daher der Umfang des Prozeßstoffes und die Erweiterungen des Verfahrens noch gar nicht abzusehen sind, hat das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch über die im Berufungsverfahren vorgebrachten Neuerungen zu verhandeln und zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085816

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00239_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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