RS OGH 1989/11/8 9ObA294/89, 9ObA91/90, 9ObA125/10p, 9ObA114/13z, 9ObA54/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1989
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §867
AZG §10

Rechtssatz

Eine über dreißig Jahre lang eingehaltene Übung in der Handhabung des Zeitausgleiches für Überstunden ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und auf den Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in ihren Wirkungen nicht der Schutzwürdigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines "organisationswidrigen" Rechtsgeschäftes gleichzuhalten; der Arbeitnehmer als Dritter ist in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht - oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, daß diese Regelung durch seine Beschlußfassung gedeckt ist. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 294/89
    Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 294/89
    Veröff: WBl 1990,180
  • 9 ObA 91/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 91/90
    Veröff: RdW 1990,385 = Arb 10887
  • 9 ObA 125/10p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 125/10p
    Auch
  • 9 ObA 114/13z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 114/13z
    Beisatz: Dieser Anschein kann sich aber nicht aus dem Verhalten eines anderen als des zuständigen Organs ergeben. (T1)
  • 9 ObA 54/14b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 54/14b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018211

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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