Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Eine über dreißig Jahre lang eingehaltene Übung in der Handhabung des Zeitausgleiches für Überstunden ist im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und auf den Vertrauensschutz der Arbeitnehmer in ihren Wirkungen nicht der Schutzwürdigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines "organisationswidrigen" Rechtsgeschäftes gleichzuhalten; der Arbeitnehmer als Dritter ist in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Wege einer Anscheinsvollmacht - oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, daß diese Regelung durch seine Beschlußfassung gedeckt ist. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014