Norm
AngG §16 IRechtssatz
§ 16 AngG schafft keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt voraus (arg "..... falls ......"), dass er auf Grund des Einzelvertrages, eines KollV oder einer sonstigen (neben dem AngG anwendbaren) Norm besteht; in einem solchen Fall ist § 16 AngG allerdings zwingend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, dispositiv, ins cogens, Remuneration, besondere Entlohnung, Belohnung, Prämie, Zuwendung, Zuschuss, Gratifikation, Vergünstigung, Entgelt, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030313Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016