Norm
KO §14Rechtssatz
Wandelt sich der Anfechtungsanspruch infolge Konkurses des Anfechtungsgegners erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz in eine Geldforderung um, ist keine Neuklage erforderlich. Das Verfahren ist als Prüfungsprozeß fortzusetzen und der Urteilsantrag entsprechend dem Schätzwert zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064087Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0070OB00624_8900000_004