Norm
stmk LStVG 1964 §2Rechtssatz
Handelt es sich um eine öffentliche Straße, also um eine "von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmete" Straße im Sinne des § 2 Abs 1 des stmk LStVG 1964, so ist nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sein Inhalt auch für diese Straße maßgeblich, sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt. (hier: Tauplitzalmstraße).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066100Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0080OB00616_8900000_001