RS OGH 1989/11/9 8Ob616/89, 1Ob268/01w

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Norm

stmk LStVG 1964 §2

Rechtssatz

Handelt es sich um eine öffentliche Straße, also um eine "von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmete" Straße im Sinne des § 2 Abs 1 des stmk LStVG 1964, so ist nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes sein Inhalt auch für diese Straße maßgeblich, sofern es sich nicht um eine Bundesstraße handelt. (hier: Tauplitzalmstraße).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 616/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 8 Ob 616/89
    Veröff: EvBl 1990/59 S 275 = JBl 1990,451
  • 1 Ob 268/01w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 268/01w
    Vgl auch; Beisatz: Um ihr die Rechtsnatur einer öffentlichen Straße zu verleihen, ist erforderlich, dass eine bestimmte Straße von "den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet" oder "in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt" wurde. (T1); Veröff: SZ 2002/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066100

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0080OB00616_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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