Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021