Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Ein qualifizierter Taterfolg ist zufolge § 7 Abs 2 StGB dem Täter dann als (wenigstens unbewußt) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen, wenn sich bei der Betrachtung der Vorgangsweise des Täters einerseits und des Erfolgs andererseits aus der ex ante-Sicht eines dem Verkehrskreis des Angeklagten angehörigen sachkundigen Beobachters ergibt, daß der Eintritt des Todes voraussehbar, also der Tathandlung adäquat und dementsprechend im Rahmen des vom Angreifer eingegangenen Risikos gelegen war (13 Os 91/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089203Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0130OS00128_8900000_001