Norm
StPO §72Rechtssatz
Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, liegen keineswegs schon in einem dienstlichen Begegnungsverhältnis, wie es sich als ein mehr oder weniger enger Kontakt überall dort ergibt, wo eine Staatsanwaltschaft einem Gerichtshof oder eine Oberstaatsanwaltschaft einem OLG zugeordnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096723Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2021