Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Mängelrüge hat zur Voraussetzung, daß formale Begründungsmängel nicht bloß unter selektiver Zitierung aus dem Zusammenhang gelöster Begründungsteile behauptet, sondern derart substantiiert werden, daß in eine argumentative Erörterung der aufgeworfenen Fragen eingetreten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099420Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0120OS00146_8900000_001