RS OGH 1989/11/9 7Ob624/89

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Norm

KO §14 Abs1
ZPO §84 II

Rechtssatz

Hat der klagende Masseverwalter in seiner Forderungsanmeldung den § 14 Abs 1 KO außer acht gelassen und den Schätzwert nicht angegeben, so liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, auf dessen Verbesserung schon der Konkurskommissär hätte dringen müssen (vgl SZ 56/196). Die Angabe des Schätzwertes und der diesbezüglichen Beweismittel kann aber noch im fortgesetzten Verfahren nachgetragen werden, weil damit eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes über die im § 14 Abs 1 KO gesetzlich normierte Umwandlung hinaus nicht verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 624/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 624/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036201

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0070OB00624_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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