Norm
KO §14 Abs1Rechtssatz
Hat der klagende Masseverwalter in seiner Forderungsanmeldung den § 14 Abs 1 KO außer acht gelassen und den Schätzwert nicht angegeben, so liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor, auf dessen Verbesserung schon der Konkurskommissär hätte dringen müssen (vgl SZ 56/196). Die Angabe des Schätzwertes und der diesbezüglichen Beweismittel kann aber noch im fortgesetzten Verfahren nachgetragen werden, weil damit eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes über die im § 14 Abs 1 KO gesetzlich normierte Umwandlung hinaus nicht verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036201Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0070OB00624_8900000_001