Norm
StPO §49 Abs2 Z2Rechtssatz
Die These, daß die Rechtsmittelbefugnis des Subsidiaranklägers in bezirksgerichtlichen Verfahren derjenigen des Privatanklägers gleichzusetzen sei, würde ein im Grund des Art 7 Abs 1 B-VG bedenkliches Ungleichgewicht schaffen: Im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Einzelrichterverfahren beim Gerichtshof (§ 489 Abs 1 StPO) hätte der Subsidiarankläger die volle Rechtsmittelbefugnis des Anklägers (§ 465 Abs 3, erster Halbsatz, StPO), in dem (noch dazu die gravierenderen Strafsachen betreffenden) kollegialgerichtlichen Verfahren hätte er nur die durch § 49 Abs 2 Z 3 StPO massiv eingeschränkte Rechtsmittellegitimation. Will man freilich, wie vielfach postuliert, die Subsidiaranklage als Korrektiv unberechtigter Einstellungserklärungen und Rückstrittserklärungen der Staatsanwaltschaft ausgestalten, so drängt sich allerdings das eingangs bezeichnete rechtspolitische Anliegen förmlich auf. Indes müßte, um die dem entgegenstehenden kategorischen Hindernisse des § 49 Abs 2 Z 2 und 3 StPO zu beseitigen, der Gesetzgeber tätig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097178Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0130OS00142_8900000_001