Norm
StPO §285 Abs1Rechtssatz
Es gibt nur eine Rechtsmittelausführung. Beachtlich ist die früher bei Gericht (Erstgericht) eingelangte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einmaligkeit des RechtsmittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022