Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Mögen die §§ 3 und 4 RL-BA auch nur zivilrechtliche Verpflichtungen im Auge haben, so hat dennoch ein Anwalt seine gegenüber der Behörde gemachte Zusage (den Aufenthaltsort eines zu enthaftenden Klienten bekanntzugeben) jedenfalls dann einzuhalten, wenn diese für das behördliche Vorgehen (mitursächlich) ursächlich war, weil ansonsten der Eindruck entstehen könnte, daß die Behörde durch eine von vornherein nicht ernstgemeint gewesene Zusage zu ihrem Vorgehen listig verleitet worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055568Dokumentnummer
JJR_19891113_OGH0002_000BKD00073_8900000_001