Norm
StGB §208Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021