RS OGH 1989/11/14 11Os86/89, 15Os31/21d

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Norm

StGB §208

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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