Beisatz: Bei dieser Haftung handelt es sich um einen Fall strengster Gefährdungshaftung, die selbst höhere Gewalt einschließt. (T1) Veröff: SZ 64/152 = EvBl 1992/35 S 165 = JBl 1992,529 = ZVR 1992/105 S 225
Beis wie T1; Beisatz: Ob der Halter des Luftfahrzeuges bzw die mit seinem Willen bei dessen Betrieb tätigen Personen die Schädigung bei Beachtung jeder nach den Umständen des Falles geltenden Sorgfalt hätte vermeiden können, ist ohne rechtliche Bedeutung. (T2) Veröff: SZ 65/111 = EvBl 1993/65 S 151