Norm
StGB §136 Abs2Rechtssatz
Die Verwendung des Originalschlüssels eines unbefugt gebrauchten Kraftfahrzeuges durch den Täter zum Aufschließen einer Fahrzeugtüre oder zur Betätigung des Zündschlosses erfüllt die Qualifikation nach § 136 Abs 2 StGB, sofern dieser Schlüssel zuvor "widerrechtlich erlangt" - also rechtswidrig in Besitz genommen - wurde. lediglich die Benützung eines bereits im Schloß streckenden oder in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen und somit die Wirksamkeit des Sperrverhältnisses von vornherein aufhebenden Schlüssels stellt kein dieser Vorschrift unterliegendes Erlangen des Öffnungsmittels dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094045Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0140OS00144_8900000_004