Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
In der bloßen leeren Bestreitung der Einwendung des Beklagten, es habe ihn überhaupt keine Pflicht zu einem bestimmten Verhalten getroffen, durch den Kläger kann höchstens das Bestreiten eines vom Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunktes liegen. Es wird aber damit nicht vorgetragen, daß der Beklagte nicht nur zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet gewesen wäre, sondern daß er die Erfüllung dieser Pflicht auch unterlassen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037764Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0030OB00558_8900000_001