TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/27 2004/10/0015

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

L50009 Pflichtschule allgemeinbildend Wien;
L50109 Schulaufsicht Wien;
L50159 Schulbau Schulerhaltung Wien;
L50809 Berufsschule Wien;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §3 Abs8;
SchUG 1986 §33;
SchulG Wr 1976 §48 Abs2;
SchulG Wr 1976 §50a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Marktgemeinde Breitenbrunn, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. November 2003, Zl. MA 4/Dez.II-174/03, betreffend Schulkostenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. November 2003 der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 48 und 49 Wiener Schulgesetz iVm § 3 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz ein Schulkostenbeitrag für den Besuch einer Wiener Pflichtschule durch den Schüler Florian P. im Schuljahr 2002/2003 in Höhe von EUR 1.967,31 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der erwähnte Schüler habe seinen Hauptwohnsitz im Bereich der beschwerdeführenden Partei; er habe keinen Wohnsitz in Wien. Die beschwerdeführende Partei als gesetzliche Schulerhalterin jener Pflichtschule, deren Schulsprengel der Schüler angehöre, habe für die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Gemeinde Wien abgegeben, in der sie sich zur Leistung der Schulkostenbeiträge für den Besuch der Wiener Volksschule verpflichtet habe. Für das Schuljahr 2002/2003 habe die beschwerdeführende Partei die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verweigert. Nun könne ein gemäß § 3 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz in eine Schule aufgenommener Schüler ohne weitere Anmeldung alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches besuchen. Der Schüler P. sei somit berechtigt, die Schule, in die er aufgenommen worden sei, weiterhin zu besuchen; dieser Besuch könne ihm nicht verweigert werden. Es müsse daher in der Abgabe der der Aufnahme des Schülers vorangehend ersten Verpflichtungserklärung der beschwerdeführenden Partei die Erklärung gesehen werden, der Aufnahme des Schülers zuzustimmen und damit für sämtliche vom Schüler in der Folge besuchten Schulstufen einen Schulkostenbeitrag zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 50 a Wiener Schulgesetz hat die nicht an einer Wiener Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaft u.a. dann einen Schulkostenbeitrag zu leisten, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen.

Gemäß § 48 Abs. 1 Wiener Schulgesetz kann die Gemeinde Wien die Aufnahme eines Schülers in eine Pflichtschule verweigern, wenn er dem Sprengel dieser Schule nicht angehört. Ein Schulpflichtiger, der keinem Wiener Schulsprengel angehört, darf gemäß § 48 Abs. 2 Wiener Schulgesetz in eine Pflichtschule nur aufgenommen werden, wenn sich der gesetzliche Schulerhalter der Pflichtschule, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört, vorher schriftlich zur Leistung eines Schulkostenbeitrages an die Gemeinde Wien verpflichtet hat. Diese Verpflichtungserklärung ist der Gemeinde Wien vor Aufnahme in die Schule und, wenn eine Pflichtschule mehr als ein Jahr besucht wird, jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres vorzulegen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz gilt die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.

Die beschwerdeführende Partei wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie habe dem sprengelfremden Schulbesuch des Schülers Florian P. zugestimmt, im Wesentlichen ein, nach dem - in der Beschwerde wiedergegebenen - eindeutigen Wortlaut der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärungen habe sie sich (lediglich) zur Leistung eines Schulkostenbeitrages für die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 verpflichtet; für das Schuljahr 2002/2003 habe sie sich geweigert, eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Sie könne daher für das Schuljahr 2002/2003 zur Leistung eines Schulkostenbeitrages rechtens nicht verpflichtet werden. § 48 Abs. 2 Wiener Schulgesetz knüpfe eine entsprechende Verpflichtung nämlich an die Abgabe der dieses Schuljahr betreffenden Verpflichtungserklärung.

Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrer Auffassung nicht im Recht. Ausgehend von der Bestimmung des § 3 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz wird ein Schüler mit der Aufnahme in die Schule berechtigt, sämtliche Schulstufen (derselben Schulart), die an dieser Schule geführt werden, bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33 zu besuchen. Auch ein "sprengelfremder" Schüler bedarf, sobald er in die betreffende Schule aufgenommen wurde, für den (weiteren) Besuch der einzelnen Schulstufen dieser Schule keiner zusätzlichen Zustimmungserklärung, und zwar weder seitens des Erhalters dieser, noch seitens des Erhalters der für ihn sprengelmäßig zuständigen Schule.

Eine Zustimmung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelfremden Schulbesuch umfasst daher im Sinne des § 50 a Wiener Schulgesetz notwendigerweise den Schulbesuch des betreffenden Schülers von der Aufnahme in die Schule bis zur Beendigung des Schulbesuches gemäß § 33 Schulunterrichtsgesetz. Ist daher eine Erklärung des Erhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule als Zustimmung zum Besuch einer sprengelfremden Schule zu deuten, so wird damit im Sinne des § 3 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz dem gesamten Schulbesuch zugestimmt; eine Einschränkung der Zustimmung, etwa nur für einzelne Schulstufen, ist ebenso wie ein Widerruf der Zustimmung gesetzlich nicht vorgesehen und entfaltet daher auch keine Rechtswirksamkeit. In diesem Sinne ist eine vor Aufnahme des Schülers in die sprengelfremde Schule abgegebene "Verpflichtungserklärung" als Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule zum sprengelmäßigen Schulbesuch insgesamt zu verstehen, mag die Erklärung auch auf ein bestimmtes Schuljahr bezogen abgegeben worden sein.

Daran ändert die Regelung des § 48 Abs. 2 Wiener Schulgesetz, wonach die Verpflichtungserklärung "jeweils vor Beginn des neuen Schuljahres vorzulegen" ist, nichts. Die Verpflichtung der "nicht beteiligten" Gebietskörperschaft zur Leistung des Schulkostenbeitrages hat ihren Grund nämlich nicht in der nach dieser Bestimmung - offenbar aus verwaltungstechnischen Gründen - jährlich vorzulegenden Verpflichtungserklärung, sondern in der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 50 a Wiener Schulgesetz (sprengelfremder Schulbesuch mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule). Eine Verweigerung der vorgesehenen jährlichen Vorlage der Verpflichtungserklärung hat daher nicht zur Folge, dass der Schulkostenbeitrag deshalb nicht vorgeschrieben werden dürfte.

Da somit die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100015.X00

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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