RS OGH 1989/11/15 3Ob106/89, 9Ob353/98x, 6Ob249/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
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Norm

ZPO §226 V

Rechtssatz

Ist ein Alternativbegehren so zu verstehen, dass der Antragsteller jenem Antrag den Vorrang vor dem anderen einräumen will, mit dem er die besten Erfolgsaussichten hat, so liegen in Wahrheit ein Hauptbegehren und ein Eventualbegehren vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037604

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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