Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Ist ein Alternativbegehren so zu verstehen, dass der Antragsteller jenem Antrag den Vorrang vor dem anderen einräumen will, mit dem er die besten Erfolgsaussichten hat, so liegen in Wahrheit ein Hauptbegehren und ein Eventualbegehren vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037604Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010