Norm
EO §354 Abs1 IIBRechtssatz
Hängt es ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab, wie er der ihm auferlegten Verpflichtung nachkommt, liegt eine unvertretbare Handlung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013