RS OGH 1989/11/15 3Ob106/89

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Norm

EO §354 Abs1 IIB

Rechtssatz

Hängt es ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab, wie er der ihm auferlegten Verpflichtung nachkommt, liegt eine unvertretbare Handlung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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