Norm
EO §354 IARechtssatz
Der Umstand, daß sich eine zunächst gewählte Vorgangsweise als nicht zielführend erweist, enthebt den Verpflichteten noch keineswegs der ihm auferlegten Verpflichtung. Er muß vielmehr alles in seiner Macht stehende unternehmen, um den Exekutionstitel zu erfüllen, und kann hiezu durch wiederholte Beugestrafen gezwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013