Norm
EO §56 Abs2Rechtssatz
Die Zustimmungsfiktion des § 56 Abs 2 EO ist nur auf Parteien anwendbar, deren Standpunkt zu einem bestimmten Problem noch nicht bekannt ist, nicht aber auf eine Partei, die ihre gegenteilige Position schon früher bekanntgegeben hat. Es ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Verfahrensrechtes, daß auf schon wirksam Vorgebrachtes immer Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002111Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0030OB00092_8900000_001