TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/27 2001/21/0081

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. März 2001, Zl. Fr 179/01, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, ein auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestütztes und für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 29. September 1990 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1993 rechtskräftig abgewiesen worden sei. In der Folge seien dem Beschwerdeführer Aufenthaltsbewilligungen bis zum 4. Dezember 1997 erteilt worden, vor Ablauf der letztgenannten Bewilligung habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung gestellt. Im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens seien mehrere Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers festgestellt worden. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 4. August 1996 (richtig: vom 21. August 1996) sei der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO zu einer Geldstrafe von S 8.000,-- und mit Straferkenntnis vom 7. Juni 1998 (richtig: vom 24. Juni 1998) sei er wegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO zu einer Geldstrafe von S 9.000,-- verurteilt worden, sodass eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG vorliege. Der Beschwerdeführer habe ferner die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 FrG, des § 1 lit. b des NÖ Polizeistrafgesetzes sowie des § 43 Abs. 4 lit. b KFG übertreten und sei deswegen mit Geldstrafen "von insgesamt ATS 1.400,--" rechtskräftig bestraft worden. Bei den genannten Alkoholdelikten (Übertretungen der StVO) handle es sich im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Alkoholisierung im Straßenverkehr um Verstöße gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates. Dies lasse die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG zu, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. An dieser Prognose könne der Zeitablauf seit dem letzten Alkoholdelikt nichts ändern, weil auch dieses erst knapp zwei Jahre nach dem ersten Alkoholdelikt begangen worden sei. Im Hinblick auf die Schwere der beiden Verwaltungsübertretungen nach der StVO könne auch die nach § 36 Abs. 1 FrG zu treffende Ermessensentscheidung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.

In ihrer weiteren Beurteilung berücksichtigte die belangte Behörde den langjährigen, großteils durch Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG und dem FrG rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den Besitz eines befristeten Befreiungsscheines. Durch das Aufenthaltsverbot erfolge daher zweifellos ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, der allerdings weder über engere Familienangehörige im Bundesgebiet verfüge noch hier sorgepflichtig sei. Vor dem Hintergrund der schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers sei daher die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht nur dringend geboten, sondern es wögen auch die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme schwerer als das Privatinteresse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer weder die Begehung der beiden Alkoholdelikte und der anderen im angefochtenen Bescheid erwähnten Verwaltungsübertretungen noch die deswegen erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG sei erfüllt. Der belangten Behörde ist im Ergebnis aber auch nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass im Beschwerdefall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Mit Straferkenntnis vom 21. August 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bestraft, weil er am 4. August 1996, obwohl er verdächtigt wurde, in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, trotz Aufforderung die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hatte.

Mit Straferkenntnis vom 24. Juni 1998 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von S 9.000,-- verhängt, weil er am 7. Juni 1998 an einer näher genannten Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug mit 0,64 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft gelenkt hatte.

Im Hinblick auf die genannten Tatzeitpunkte ergibt sich zunächst, dass sich der (wie erwähnt am 29. September 1990 in das Bundesgebiet eingereiste) Beschwerdeführer, anders als er in der Beschwerde meint, nicht auf die Aufenthaltsverfestigung (§ 38 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 FrG) berufen kann, weil er vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war.

Was die in der Beschwerde bekämpfte Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei Übertretungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StVO im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 98/18/0395). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 2000/21/0071, zugrunde liegenden Beschwerdefall die zweimalige Übertretung des § 5 StVO (dort erreichte der Grad der Alkoholisierung in einem Fall den Wert von 0,6 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, was als beträchtliches Übersteigen des Grenzwertes angesehen wurde) die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen. Nichts anderes kann im vorliegenden Beschwerdefall gelten, in dem dieser Wert sogar noch knapp höher lag. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer eingewendete im Entscheidungszeitpunkt mehr als zweijährige Zurückliegen des zweiten Alkoholdelikts nichts. Abgesehen davon, dass er sich auch nach dieser Verwaltungsübertretung nicht rechtskonform verhalten hat (nach der Aktenlage war Tatzeitpunkt der erwähnten Übertretung des FrG der 24. Juni 1998), weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nach (und trotz) der erstmaligen Bestrafung wegen Übertretung des § 5 StVO knapp zwei Jahre danach wieder rückfällig wurde. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch ein Fehler der belangten Behörde bei der Ausübung des Ermessens nicht erkennbar.

Wenn der Beschwerdeführer mit Bezug auf § 37 FrG auf seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine hier ausgeübte Berufstätigkeit hinweist, so ist ihm zu erwidern, dass die belangte Behörde ohnedies von einem nicht unerheblichen Eingriff in sein Privatleben durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgegangen ist. Es kann ihr allerdings nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Hinblick auf die bereits begründete erhebliche Gefährdung des öffentlichen Sicherheitsinteresses durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten vom Dringendgebotensein des Aufenthaltsverbotes sowie davon ausging, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des in Österreich unstrittig nicht über Familienangehörige verfügenden Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich in der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes eine "sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Inländern und Ausländern" zu erkennen vermeint, so übersieht er, dass ihm ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Gleichheitsrecht der genannten Art nicht zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 95/21/0318).

Da dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Mängel somit nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001210081.X00

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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