Norm
FinStrG idF FinStrGNov 1985 §53 Abs4Rechtssatz
Die gerichtliche Zuständigkeit für Beteiligte im Sinne der zweiten und dritten Täterschaftsform des § 11 FinStrG tritt nur dann ein, wenn das Verhalten des unmittelbaren Täters (erste Täterschaftsform) gerichtlich strafbar ist. Die Verfolgung des Bestimmungstäters oder Beitragstäters durch das Gericht bewirkt hingegen nicht (mehr) die Gerichtszuständigkeit für das Verfahren gegen den unmittelbaren Täter oder weitere vorsätzlich Beteiligte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086898Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0140OS00120_8900000_002