Norm
ASGG §61Rechtssatz
Der Umfang der vorzeitigen Vollstreckbarkeit nach § 61 ASGG muß sich aus dem Exekutionstitel ergeben. Schon im Spruch muß daher angeführt werden, welcher Teil des zugesprochenen Betrages nach § 61 ASGG vorzeitig vollstreckbar ist. Wenn der Spruch hier keine Auskunft gibt, reicht es aus, wenn der sofort vollstreckbare Betrag in den Entscheidungsgründen dargestellt wird. Es ist Sache des Klägers, für eine entsprechende Aufschlüsselung Sorge zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0000380Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0030OB00086_8900000_001