RS OGH 1989/11/16 12Os145/89

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Norm

StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3
StPO §430

Rechtssatz

Beschränkt sich ein Einweisungserkenntnis auf den Ausspruch der Einweisung, ohne im Spruch die Anlaßtat zu individualisieren und (aus der Sicht präsumierter Zurechnungsfähigkeit) zu subsumieren, kann die darin gelegene Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) nicht geltend gemacht werden, wenn sich das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen für den Maßnahmenvollzug unzweifelhaft (insbesondere auch mängelfrei begründet) aus den Entscheidungsgründen ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099094

Dokumentnummer

JJR_19891116_OGH0002_0120OS00145_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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