Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Jeder Rechtsirrtum schließt die Wissentlichkeit aus, sodaß die Vorwerfbarkeit eines solchen Irrtums außer Betracht bleiben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015