Norm
ABGB §919 Satz2Rechtssatz
Ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hinflugterminen und Rückflugterminen im Linienverkehr ist ein "relatives Fixgeschäft" im Sinne des § 919 zweiter Satz ABGB, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im allgemeinen erkennen lassen, daß der Gläubiger (hier: Fluggast) an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018434Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018