Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Deliktsvollendung tritt die Frage, ob das Feuer bereits Eigentum in großem Umfang erfaßt hat, bedeutungsmäßig in den Hintergrund, ausschlaggebend ist vielmehr die räumliche Ausdehnung des Schadenfeuers und seine Unbeherrschbarkeit durch bloß gewöhnliche Mittel der Brandbekämpfung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090692Dokumentnummer
JJR_19891116_OGH0002_0120OS00117_8900000_001