Norm
MRG §30 Abs1 ARechtssatz
Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß das Bestandverhältnis vom Bestandgeber nur unter Beachtung der Kündigungsbeschränkungen der §§ 30 bis 33 MRG beendet werden könne, ist zu bejahen (so schon MietSlg 36236/48).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0039316Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008