Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (Hier: Verstoß gegen Punkt C1 der von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020