RS OGH 1989/11/21 4Ob109/89, 4Ob118/91, 4Ob45/93, 4Ob136/94, 4Ob73/95, 4Ob2276/96a, 4Ob174/07b, 4Ob3

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

UWG §1 C2

Rechtssatz

Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (Hier: Verstoß gegen Punkt C1 der von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 109/89
    Veröff: ImmZ 1990,271
  • 4 Ob 118/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 118/91
    Beisatz: Voraussetzung dafür ist aber, dass das beanstandete Verhalten einer Standesauffassung widerspricht, die innerhalb des Berufsstandes einheitlich befolgt wird und gefestigt ist. (T1)
    Veröff: WBl 1992,167
  • 4 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 45/93
  • 4 Ob 136/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 136/94
    Auch; nur: Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (T2) Beisatz: Hier: "Richtlinien und Honorarsätze für Inkassoinstitute 1993". Im gegenständlichen Fall verneint. (T3)
  • 4 Ob 73/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 73/95
    Vgl; Beisatz: Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. (Hier: Verstoß gegen die Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit"). (T4)
  • 4 Ob 2276/96a
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2276/96a
    nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 9 Abs 3 RL-BA 1977 und die einheitliche Standesauffassung durch die Verwendung einer originellen einprägsamen Bezeichnung für eine Rechtsanwaltskanzlei. (T5)
  • 4 Ob 174/07b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 174/07b
    Vgl; Bem: Die wettbewerbsrechtliche Bedeutung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex der PHARMIG wird hier ausdrücklich offen gelassen. (T6)
  • 4 Ob 34/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 204/19g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 204/19g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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