Norm
StGB §125Rechtssatz
Als Tatobjekte des § 125 StGB kommen jedenfalls alle körperlichen Gegenstände mit (nicht ganz unerheblichem) Gebrauchswert in Betracht, bei dessen Prüfung auch ein allfälliges Affektionsinteresse des Berechtigten mitzuberücksichtigen ist (hier: Baumbestand einer Teil eines historischen Schloß-Ensembles bildenden Allee), sodaß es darauf, ob diese einen wirtschaftlichen Wert hatten oder für den Berechtigten von wirtschaftlichen Nutzen waren, im hier aktuellen Zusammenhang nicht ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093135Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00088_8900000_002